Sanierungspflichten für Gebäudeeigentümer


Veröffentlicht am: 12. Januar 2024 | Verfasser: Karsten Falkenhayn

Öffentliches Baurecht: Sanierungspflichten für Gebäudeeigentümer zu erwarten
 

Um das Ziel Klimaneutralität bis 2050 zu erreichen, will sich die Europäische Union für strengere Vorgaben für die Energieeffizienz von Gebäuden einsetzen. Dazu hat das Europäische Parlament einen Beschluss gefasst, der für bestehende Gebäude bis 2030 weitreichende Sanierungsmaßnahmen anordnet.

Neue Anforderungen an Neu- und Altbauten
Als wesentliche Neuerung sieht der Beschluss die Schaffung einheitlicher „Energieeffizienzklassen“ für Bestandsgebäude vor. Diese Effizienzklassen reichen auf einer Skala von A bis G, wobei die Energieeffizienzklasse G den 15 % der Gebäude mit den schlechtesten Werten im Gebäudebestand eines Mitgliedstaats entspricht.
Wohngebäude sollen bis 2030 mindestens die Effizienzklasse E und bis 2033 die Effizienzklasse D erreichen. Demnach würden gerade bei älteren, besonders ineffizienten Gebäuden zum Teil umfangreiche Sanierungsmaßnahmen erforderlich werden. So können moderne Heizungssysteme oder neue Dämmungen erforderlich werden.
Auch für Neubauten enthält der Beschluss Vorgaben: Diese sollen bereits ab 2028 emissionsfrei und mit Photovoltaikanlagen ausgestatten sein, soweit dies technisch möglich und wirtschaftlich vertretbar ist.

Fördermöglichkeiten und Ausnahmen
Der Beschluss lässt Spielraum für Ausnahmen: So könnten etwa besonders kleine Gebäude (unter 50 m2), denkmalgeschützte oder religiös genutzte Anlagen sowie nur vorübergehend genutzte Gebäude von den Sanierungspflichten ausgenommen werden. Auch soll es den EU-Mitgliedstaaten bei der rechtlichen Umsetzung möglich sein, weitere Ausnahmen zuzulassen. Denkbar ist etwa, an Sozialwohnungen anzuknüpfen, bei denen Sanierungsmaßnahmen zu erheblichen Mieterhöhungen führen würden.
Geplant ist nach dem Konzept des Parlaments zugleich die Einrichtung von Förderprogrammen. Die Mitgliedstaaten sollen finanzielle Anreize setzen, um die Sanierung besonders ineffizienter Gebäude zu ermöglichen. 

Hinweis
Bei dem Beschluss handelt es sich zunächst nur um eine Positionierung der Abgeordneten des EU-Parlaments. Da auch die Mitgliedstaaten am Rechtssetzungsverfahren beteiligt sind, bleibt abzuwarten, welche Vorgaben am Ende in geltendes EU-Recht umgesetzt werden. Denkbar ist jedenfalls, dass es im Laufe der Verhandlungen noch weitere Änderungen gibt, bis ein Kompromiss steht.
 
Die konkrete rechtliche Umsetzung der Vorgaben obliegt dann in einem weiteren Schritt den EU-Mitgliedstaaten. In Deutschland dürfte dies in Form neuen Mindestvorgaben im Bereich des Bauordnungsrechts und des sonstigen öffentlichen Baurechts erfolgen.
  
Fundstelle: Pressemitteilung des Europäischen Parlaments vom 15.03.2022 https://www.europarl.europa.eu/news/de/press-room/20230310IPR77228/parlament-fur-klimaneutrale-gebaude-bis-2050 

Autor: Nils Flaßhoff – flasshoff@bethge-legal.com

Bildnachweis : „WoraweeMeepian/Shutterstock.com“

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