Kann ein Asbestdach repariert werden ?


Veröffentlicht am: 10. September 2023 | Verfasser: Karsten Falkenhayn

Als Immobilienmakler und Baugutachter werde ich häufig mit der Frage konfrontiert, ob Asbestdächer und -fassaden, die partielle Schäden aufweisen, auch partiell repariert werden dürfen. Diese Frage ist besonders wichtig, da Asbest ein gesundheitsgefährdender Stoff ist und spezielle Vorschriften für den Umgang damit gelten. In diesem Blogbeitrag möchte ich Ihnen einen umfassenden Überblick über die Möglichkeiten und Grenzen partieller Reparaturen an Asbestdächern und -fassaden geben.

1. Was ist Asbest?

Asbest ist ein Sammelbegriff für verschiedene natürlich vorkommende Silikat-Minerale, die aufgrund ihrer Hitzebeständigkeit und Festigkeit früher häufig in Bauprodukten verwendet wurden. Seit den 1990er Jahren ist die Verwendung von Asbest in vielen Ländern verboten, da es als krebserregend eingestuft wurde.

2. Arten von Schäden

Bevor wir uns der Frage widmen, ob partielle Reparaturen zulässig sind, ist es wichtig zu verstehen, welche Arten von Schäden auftreten können:

  • Dachschäden: Beschädigte oder gebrochene Asbestzementplatten, Risse in der Dachabdichtung.
  • Fassadenschäden: Risse oder Brüche in den Asbestzementplatten, abblätternde Farbe.

3. Rechtliche Rahmenbedingungen

Der Umgang mit Asbest unterliegt strengen gesetzlichen Regelungen:

  • Gefahrstoffverordnung (GefStoffV): Diese Verordnung regelt den Umgang mit gefährlichen Stoffen wie Asbest. Sie schreibt vor, dass Arbeiten an asbesthaltigen Materialien nur von Fachfirmen durchgeführt werden dürfen.
  • Technische Regeln für Gefahrstoffe (TRGS 519): Diese Regeln spezifizieren die Anforderungen an den Umgang mit Asbest. Sie beinhalten Schutzmaßnahmen für Arbeiter und Umwelt sowie Anforderungen an die Entsorgung.
  • Bauordnungen und Vorschriften: Lokale Bauordnungen können zusätzliche Anforderungen stellen.

4. Technische Aspekte

Ob eine partielle Reparatur sinnvoll ist, hängt stark vom Ausmaß und der Art des Schadens ab:

  • Dachreparaturen: Kleinere Schäden wie einzelne gebrochene Platten können theoretisch ausgetauscht werden. Allerdings muss dies unter strengen Sicherheitsvorkehrungen nach TRGS 519 geschehen.
  • Fassadenreparaturen: Ähnlich wie bei Dächern können kleinere Schäden partiell repariert werden. Auch hier sind jedoch strenge Sicherheitsmaßnahmen nach TRGS 519 erforderlich.

5. Wirtschaftliche Überlegungen

Partielle Reparaturen sind oft kostengünstiger als eine vollständige Sanierung. Allerdings sollten Hausbesitzer auch langfristige Überlegungen anstellen:

  • Kosten-Nutzen-Abwägung: Eine partielle Reparatur kann kurzfristig Geld sparen, aber langfristig teurer werden, wenn immer wieder neue Schäden auftreten.
  • Wertsteigerung: Eine umfassende Sanierung kann den Wert einer Immobilie erheblich steigern und somit auch beim Verkauf einen höheren Preis erzielen.

6. Gesundheitsrisiken

Asbestfasern sind gesundheitsschädlich und können schwere Krankheiten wie Lungenkrebs verursachen. Daher ist es wichtig, dass alle Arbeiten an asbesthaltigen Materialien von Fachleuten durchgeführt werden:

  • Schutzmaßnahmen: Arbeiter müssen spezielle Schutzkleidung tragen und Atemschutzmasken verwenden.
  • Staubvermeidung: Es müssen Maßnahmen ergriffen werden, um die Freisetzung von Asbestfasern zu minimieren.
  • Entsorgung: Asbesthaltige Abfälle müssen fachgerecht entsorgt werden.

7. Empfehlungen für Hausbesitzer

Wenn Sie als Hausbesitzer vor der Entscheidung stehen, ob Sie partielle Reparaturen an Ihrem Asbestdach oder Ihrer Asbestfassade durchführen lassen sollten, empfehle ich folgende Schritte:

  1. Professionelle Begutachtung: Lassen Sie den Schaden von einem Fachmann begutachten. Ein Baugutachter kann Ihnen eine fundierte Einschätzung geben.
  2. Fachfirma beauftragen: Beauftragen Sie eine zertifizierte Fachfirma für die Durchführung der Arbeiten.
  3. Langfristige Planung: Denken Sie langfristig und berücksichtigen Sie mögliche Folgekosten sowie den Einfluss auf den Immobilienwert.

Fazit

Unter Berücksichtigung der TRGS 519 Nr.17 (Technische Regeln für Gefahrstoffe) Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin ist  darzustellen:

  1. Eine Instandsetzung / Reparatur von mit asbesthaltigen Materialien eingedeckten Dächern ist grundsätzlich möglich und erlaubt.
  2. Es dürfen die alten asbesthaltigen Platten gelöst werden, um beschädigte Platten ausbauen zu können. Eine Bearbeitung der asbesthaltigen Platten darf nicht erfolgen.
  3. Eine partielle Reparatur darf nur mit asbestfreien Materialien erfolgen. Beim Ausbau gewonnene oder noch vorhandene asbesthaltige Platten dürfen nicht wieder verwendet werden

Partielle Reparaturen an Asbestdächern und -fassaden sind daher grundsätzlich möglich, unterliegen jedoch strengen gesetzlichen Regelungen und erfordern besondere Vorsichtsmaßnahmen. Eine professionelle Begutachtung und sorgfältige Planung sind unerlässlich, um die beste Entscheidung für Ihre Immobilie zu treffen.

Ich hoffe, dieser Beitrag konnte Ihnen einen hilfreichen Überblick verschaffen. Wenn Sie weitere Fragen haben oder eine Beratung wünschen, stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.

Autor : Karsten Falkenhayn – falkenhayn@falkenhayn-isk.de

Bildnachweis : „Karsten Falkenhayn“

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