Grundstücksrecht – Einfriedungsinteresse und Wegerecht


Veröffentlicht am: 10. Dezember 2021 | Verfasser: admin

Abwägung zwischen Einfriedungsinteresse und Wegerecht

Das Grundstück des Klägers liegt an einer öffentlichen Straße. Es ist mit einem Wegerecht zugunsten des Eigentümers des dahinterliegenden Grundstücks belastet. Der Beklagte ist Eigentümer des hinteren Grundstücks. Der Kläger hat auf dem Weg zwei Tore, eins zur Straße und eins zum hinteren Grundstück, errichtet. Die Parteien streiten darüber, ob die Tore stets geschlossen werden müssen oder geöffnet bleiben dürfen. Nach Ansicht des BGH kann ein lediglich allgemeines Sicherungsbedürfnis des Klägers keinen Anspruch gegen den Nachbarn begründen, das Tor nach jeder Durchfahrt zu schließen.

Kommentar

Der Eigentümer des mit dem Wegerecht belasteten Grundstücks konnte kein konkretes Sicherungsbedürfnis geltend machen. Vielmehr hatte er nur ein allgemeines Interesse daran, sein Grundstück einzufrieden. Dies kann jedoch keinen Anspruch gegen den Nachbarn, jedes Mal das Tor schließen zu müssen, begründen. Es sind die streitenden Interessen abzuwägen, nämlich das Einfriedungsinteresse des Grundstückseigentümers einerseits und das Interesse des Berechtigten an der ungehinderten Ausübung seines Wegerechts andererseits. Dabei sind die Umstände des Einzelfalls maßgeblich. Ein genereller Vorrang des Einfriedungsinteresses gegenüber dem Wegeberechtigten besteht nicht.

Autor: Nils Flaßhoff – flasshoff@bethge-legal.com

Fundstelle: BGH, Urteil vom 16.04.2021, V ZR 17/20

Bildnachweis : „WoraweeMeepian/Shutterstock.com“

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