Wasserschaden – Versicherung und Regulierung

Welche Wasserschäden sind versicherbar und wie ist der Ablauf bei einem Schaden ?

Versicherbar sind folgende Schadenarten über die Gebäudeversicherung :

Leitungswasserschaden

Bei einem Leitungswasserschaden tritt Leitungswasser bestimmungswidrig aus. Dieses kann der Fall sein durch einen Rohrbruch, eine Undichtigkeit, ein Überlaufen von Wasser.

Die typische Form einer Undichtigkeit bei dieser Leitungswasser bestimmungswidrig Austritt ist die Silikonfuge zwischen Duschwanne und aufgehender Wand. Dieses war in den vergangenen Jahren stets ein Streitfall und im Oktober 2022 hat der BGH entschieden, das Leitungswasser welches durch eine undichte Silikonfuge in Gebäudebestandteile eintritt, nicht als Leitungswasserschadenfall versichert ist.

Einige Gebäudeversicherungen sind diesem Urteil gefolgt, andere regulieren gegenwärtig weiterhin auch bei dieser Schadensursache.

Wichtig ist, es muss sich bei dem ausgetretenen Wasser um Leitungswasser handeln. Wenn beispielsweise Reinigungswasser aus einem Eimer oder Kondenswasser der Heizungsanlage welches noch nicht in die wasserführenden Leitungen eingeflossen ist austritt, hat sich kein versichertes Risiko realisiert.

Bei einem Leitungswasserschaden wird für gewöhnlich durch die Gebäudeversicherung die Reparatur der Schadenursache nur dann ersetzt, wenn ein Materialschaden an einer wasserführenden Leitung vorliegt. Bei anderen Schadenursachen ist für gewöhnlich keine Ersatzpflicht der Versicherung in Bezug auf die Reparatur gegeben.

Rückstau

Vorwiegend bei Starkregenereignissen oder Überschwemmungen staut sich Wasser über die Rückstauebene zurück. Dieses Wasser tritt dann über die Abflussöffnungen der Dusche, Badewanne, Toilette aus, welche sich zumeist unter der Geländeoberkante (Souterrain, Kellerbereich) befinden.

Rückstau ist über die Gebäudeversicherung gesondert versicherbar meist mit dem Zusatz, dass eine Rückstausicherung vorliegen muss welche permanent durch einen Fachbetrieb gewartet wird.

Überschwemmung

Durch Starkregenereignisse oder die Ausrufung von Gewässern kann sich Wasser auf dem Grundstück aufstauen und ins Gebäude eintreten.

In den meisten Fällen tritt dieses Wasser durch Lichtschächte, Fenster und Türen welche sich im Kellerbereich befinden oder mit der Geländeoberkante abschließen.

Überschwemmung ist gesondert über die Gebäudeversicherung versicherbar. Hierfür ist es wichtig, dass das Grundstück oder erhebliche Teile dessen überschwemmt sind.

Liegt keine Überschwemmung vom Grundstück vor und tritt das Wasser durch Anschlussfugen oder Bauteildurchgänge im Kellerbereich ins Gebäude, liegt kein versichertes Schadenereignis vor. Dieses ist ebenso der Fall, wenn Starkregen über Garagenrampen oder Kellerabgänge in das Gebäude eindringt.

weitere Ursachen

Wenn die äußere Gebäudehülle durch einwirkende Ursachen beschädigt wird, zum Beispiel bei Sturm ein Ast das Dach beschädigt und hierdurch Wasser eintritt, liegt ebenfalls ein ersatzpflichtiges Schadenereignis vor, wenn das Risiko Sturm in der Gebäudeversicherung versichert ist.

Vorgehensweise bei einem Wasserschaden :

Wenn möglich sind die Schadenursache und der Schadenumfang umfassend zu fotografieren, da der Versicherungsnehmer nachweispflichtig ist bezüglich der Ursache und des Schadenumfangs.

Sofern es realisierbar ist, sind erforderliche Notmaßnahmen selbst, durch Fachbetriebe oder Behörden einzuleiten.

Die Gebäudeversicherung ist umgehend über den Schaden zu informieren und wenn möglich ist ein Kostenvoranschlag für die Reparatur und die Wiederherstellung einzureichen.

Ist durch den Versicherungsnehmer eine grobe Schätzung der Schadenhöhe möglich und übersteigt diese ca. 5.000 Euro, wird die Versicherung zumeist einen Schadenregulierer beauftragen.

Bei dem Termin mit dem Schadenregulierer wird dieser den Umfang und den Schaden dokumentieren, vorliegende Kostenvoranschläge prüfen. Sollten keine vorliegen wird der Schadenregulierer eine eigene Kalkulation anfertigen.

Nach Vorlage der Schadendokumentation und der Kostenvoranschläge, gegebenenfalls des Berichts vom Schadenregulierer, bekommt der Versicherungsnehmer eine Freigabe von der zuständigen Gebäudeversicherung über die Höhe der Kosten, welche der Versicherungsnehmer für die Reparatur / Wiederherstellungsmaßnahmen beauftragen kann.

Wichtig !

Aus unserer Erfahrung heraus, dokumentieren Sie detailliert die Schadensursache und den Umfang bevor der Schadenort verändert wird.

Geben Sie umfangreiche Arbeiten erst dann in Auftrag, wenn Sie diesbezüglich eine Freigabe durch die Gebäudeversicherung erhalten haben.

Auto : Karsten Falkenhayn – falkenhayn@falkenhayn-isk.de

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