Leitungswasserschaden – welche Maßnahmen sind erforderlich ?

Welche Maßnahmen sind erforderlich, wenn ein Leitungswasserschadenfall eintritt ?

Die Frage ist erst mal, woher kommt das Wasser ? Kommt das Wasser von Außen zum Beispiel durch Überschwemmung, oder ist es ein Leitungswasserschaden ?

Ist es ein Leitungswasserschaden, ist es wichtig diesen in der vorliegenden Gebäudeversicherung als Risiko eingeschlossen zu haben. Nach Bekanntwerden des Schadens ist unverzüglich die Gebäudeversicherung zu kontaktieren und dieser der Schaden zu melden.

Diese wird dann sofern die Ursache noch nicht festgestellt ist, einen Leckageorter beauftragen. Durch verschiedene diagnostische Maßnahmen wird dieser punktgenau die Ursache festgestellt. Sofern es sich um einen Rohrbruch handelt, sind die Reparaturkosten versichert. Falls es kein Rohrbruch ist, sondern zum Beispiel eine Undichtigkeit, sind die Reparaturkosten in der Regel nicht erstattbar und je nach Versicherungsvertrag auch nicht die Kosten der Leckageortung.

Von der Versicherung wird dem Versicherungsnehmer gegenüber dann ein Sanierungsdienstleister empfohlen. Dieser vereinbart mit dem Versicherungsnehmer einen vor Ort Termin und erstellt einen Kostenvoranschlag für die technische Trocknung und Wiederherstellung. Je nach Höhe des Kostenvoranschlages wird dann von der Versicherung ein Schadenregulierer beauftragt den Schadensfall fachlich zu begleiten.

Je nach Höhe der Gesamtkosten der Kostenvoranschläge prüft er diese vom Schreibtisch aus oder vereinbart einen vor Ort Termin. Bei diesem vor Ort Termin wird dann vom Schadenregulierer die Schadenursache geprüft, zudem die Kostenvoranschläge auf schadenbedingte Positionen, schadenbedingte Massen und ortsübliche Einheitspreise.

Sollten keine Kostenvoranschläge vorliegen wird der Schadenregulierer eine eigene Kalkulation betreffend der schadensbedingten Wiederherstellungskosten anfertigen.

Nach Prüfung der Kostenvoranschläge, gegebenenfalls Anfertigung einer eigenen Kalkulation, werden die Erkenntnisse des Schadenregulierers in einem Bericht zusammengefasst, dieser an die Gebäudeversicherung gesandt, welcher dieser als Empfehlung zur Regulierungsgrundlage dient.

Dann beginnen nach Freigabe durch die Gebäudeversicherung die Maßnahmen zur technischen Trocknung und anschließend zur Wiederherstellung der Gebäudebestandteile. In der Regel unterzeichnet der Versicherungsnehmer gegenüber dem Sanierungsdienstleister eine Abtretungserklärung, dass der Sanierungsdienstleister direkt mit der Versicherung die entstandenen und durch die Versicherung freigegebenen Kosten abrechnen kann.

Betreffend der durch die technische Trocknung entstandenen Stromkosten, wird durch den Sanierungsdienstleister ein Protokoll über die verbrauchten Kilowattstunden gefertigt, welches dann der Versicherungsnehmer zusammen mit einem aktuellen Abrechnungsnachweis des Energielieferanten der Gebäudeversicherung zur Verfügung stellt.

Autor : Karsten Falkenhayn – falkenhayn@falkenhayn-isk.de

Bildnachweis : „Lightfield Studios/stock.adobe.com“

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