Wohnraummietrecht – Schonfrist

Wird die außerordentliche Kündigung unwirksam ?

Gerät der Mieter in Zahlungsverzug, berechtigt dies den Vermieter zur außerordentlichen Kündigung. Der Mieter kann jedoch eine vollständige Schonfristzahlung innerhalb von 2 Monaten nach Eintritt der Rechtshängigkeit des Räumungsanspruchs leisten. Tut er dies, wird die außerordentliche Kündigung unwirksam. Nach Ansicht des Landgerichts Berlin werde überdies eine hilfsweise erklärte ordentliche Kündigung in einem solchen Fall unwirksam. Der beklagte Mieter hatte hier eine rechtzeitige Schonfristzahlung an den Vermieter geleistet, wodurch dessen Kündigung aus wichtigem Grund unwirksam geworden war. Der Vermieter berief sich jedoch auf eine hilfsweise erklärte ordentliche Kündigung – zu Unrecht, wie das Landgericht meint. 

Kommentar

Das Gericht weicht hier ausdrücklich von der höchstrichterlichen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ab. Diese besagt, dass nur die außerordentliche Kündigung durch rechtzeitige Schonfristzahlung unwirksam wird und die hilfsweise erklärte ordentliche Kündigung davon unberührt bleibt. Die Kammer hat zu dieser Frage die Revision zugelassen, wobei nach der bisherigen BGH-Rechtsprechung eine Aufhebung und Zurückweisung an eine andere Kammer des Landgerichts zu erwarten sein dürfte. Schließlich hat der BGH mit Urteil vom 13.10.2021 (VIII ZR 91/20) seine bisherige Rechtsprechung zu diesem Thema schon einmal gegenüber der 66. Kammer des Landgerichts Berlin durch Aufhebung eines Urteils der Kammer bekräftigt und dabei die Rechtsauffassung der 66. Kammer deutlich zurückgewiesen.

Autor: Simone Engel – engel@bethge-legal.com

Fundstelle: LG Berlin, Urteil vom 01.07.2022, 66 S 200/21

Bildnachweis : „WoraweeMeepian/Shutterstock.com“

 

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