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Versicherungsschaden – Nachweispflicht

Welche Pflichten hat der Versicherungsnehmer im Schadenfall, wenn sich ein versichertes Risiko realisiert hat ?

Wenn sich ein vertraglich versichertes Risiko realisiert hat, haben beide Vertragsparteien, das Versicherungsunternehmen, wie auch der Versicherungsnehmer Rechte und Pflichten. Diese ergeben sich unter anderem aus dem Versicherungsvertragsgesetz. Sobald der Versicherungsnehmer gegenüber dem Versicherungsunternehmen einen Schaden anzeigt und damit einen Schadenersatz geltend macht, hat er die Pflicht diesen Schaden in vollem Umfang nachweislich darzustellen.

Daher empfiehlt es sich vor der Veränderung vom Schadensbereich, diesen vollumfänglich in Bild, gegebenenfalls Videoaufnahmen zu dokumentieren. Da je nach Schaden und Schadenart durch Notmaßnahmen der beschädigte Bereich verändert werden muss, ist diese Schadendokumentation von erheblicher Bedeutung.

Die Versicherung, wie auch die von der Versicherung beauftragten Schadenregulierer, müssen auch nach der Veränderung von Schadenort den Schadenumfang eindeutig nachvollziehen können. Kann dieser Nachweis / Schadenumfang gegenüber der Versicherung nicht dargelegt werden, wird der Schaden gegebenenfalls nicht oder nur teilweise reguliert.

erst Fotos Videos machen, dann den Schadenort verändern und Notmaßnahmen einleiten

In einem von uns begleiteten Schadenfall, zeigte der Versicherungsnehmer gegenüber der Versicherung an, dass die Tondachsteine von dem versicherten Gebäude größtenteils durch Hagelschlag beschädigt wurden, daher eine komplette Neudeckung des Daches erforderlich gewesen ist. Diese Neudeckung des Daches wurde ohne Freigabe des Versicherungsunternehmens durch den Versicherungsnehmer beauftragt, zu dem wurden durch den Versicherungsnehmer keine ausreichenden Dokumentationen gefertigt, auf denen das von ihm vorgetragene Schadenbild erkennbar war. Es existierten nur einige Bilder auf denen partielle Beschädigungen der Dachsteine zu erkennen waren.

Da der Versicherungsnehmer den Umfang vom Schaden nicht eindeutig nachweisen konnte, wurde diesem gegenüber die Wiederherstellungskosten freigegeben für die Schäden, welche auf den Detailaufnahmen erkennbar waren. Diese freigegebenen Wiederherstellungskosten entsprachen jedoch gerade einmal 10 % der durch den Versicherungsnehmer geforderten Kosten.

Auch in einer Vielzahl anderer von uns begleiteter Schadenfälle, wurden den Versicherungsnehmern gegenüber die von ihnen geforderten Schäden nicht oder nur teilweise reguliert, da sie keinen Nachweis über den Schadenumfang darlegen konnten. Beispielsweise die Entsorgung von beschädigtem Hausrat nach einem Wasserschaden, ohne diesen bis zum Termin mit dem Schadenregulierer aufzubewahren oder zu fotografieren.

Daher unser eindringlicher Hinweis, bewahren Sie bei einem Versicherungsschaden den beschädigten Hausrat / Inhalt bis zum Termin mit dem Schadenregulierer auf, dokumentieren Sie diesen in Bild und oder Video, warten Sie auf die Entsorgungsfreigabe vom Versicherungsunternehmen. Sollten bei einem Gebäudeschaden Notmaßnahmen erforderlich sein, um weitere Folgeschäden zu verhindern, dokumentieren Sie vollumfänglich den Schadenort bevor er verändert wird. Auch dieses ist eine Obliegenheitspflicht des Versicherungsnehmers, bei einem Versicherungsschadenfall Maßnahmen zu ergreifen, um weitere Folgeschäden zu verhindern.

Autor : Karsten Falkenhayn – falkenhayn@falkenhayn-isk.de

Bildnachweis : „Lightfield Studios/stock.adobe.com“

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