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Auferlegung von Kosten durch Beschluss

Wohnungseigentumsrecht : Welche Kosten dürfen auferlegt werden ?

Eine Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) ist nicht berechtigt, einen Mehrheitsbeschluss zu fassen, durch den Kostenansprüche gegen einzelne Wohnungseigentümer erst begründet werden.

Sie muss sich vielmehr auf solche Kosten beschränken, für die nach dem Wohnungseigentumsgesetz ein gesetzlicher Anspruch besteht. Der klagende Wohnungseigentümer klagte gegen einen Beschluss der WEG über die Sanierung zweier Balkone. Hiernach sollten ihm die Kosten für die Sanierung hälftig auferlegt werden. Die WEG konnte jedoch nicht darlegen, dass die Sanierung erforderlich war und durfte den Kläger daher nicht zur Kostenübernahme verpflichten, so das Gericht. Der Beschluss sei nicht nur anfechtbar, sondern sogar offenkundig nichtig. Das Gericht gab dem Kläger Recht.

Kommentar

Bei der Beschlussfassung ist sorgfältig darauf zu achten, welche Ansprüche die WEG gegenüber den einzelnen Eigentümern geltend machen kann. Darüber hinaus empfiehlt es sich, im Rahmen eines Beschlusses über notwendige Baumaßnahmen auch den Auftrag und das finanzielle Volumen so konkret wie möglich zu fassen. Grundsätzlich sollen der WEG 3 Vergleichsangebote vorgelegt werden.

Autor: Bettina Baumgarten – baumgarten@bethge-legal.com

Fundstelle: AG Gladbeck, Urteil vom 29.04.2022, 51 C 16/21

Bildnachweis : „WoraweeMeepian/Shutterstock.com“

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